der Richter Gellermann, Amtsgericht Pankow/Weißensee - verzögert die Ablehnungsverfahren - das Amtsgericht Pankow/Weißensee wird zum Hort des Mißbrauchs von Recht und Gesetz !


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  • rechtsbeugung-richter.de


  • Spruch von Richter Diether Huhn :

    „Ich bin selbst ein deutscher Richter, seit fast 20 Jahren. Ich würde mich nicht noch einmal entscheiden, ein deutscher Richter zu werden. Die deutschen Richter machen mir Angst.“


    Richterin Gebhardt, Abteilung 22, Amtsgericht Pankow/Weißensee - sichert dem Vater ein unfaires Verfahren - Richter Gellermann und Dittrich helfen ihr mit Kräften dabei !

    es ist wohl nicht angebracht, dass eine Richterin sich von persönlichen Befindlichkeiten treiben läßt - und richterliche Handlungen nicht mehr nach "Recht und Gesetz" ausrichtet. Die Richter Gellermann und Dittrich unterstützen dieses nicht nachvollziehbar mit allen möglichen Mitteln. Dies wird noch von allen Seiten gefördert

    Durch dieses Verhalten wird der Rechtsstaat unterwandert. In der Demokratie sollte das Handeln nach "Recht und Gesetz" das Normale sein, dies ist im AG Pankow/Weißensee und Kammergericht Berlin nicht gesichert


    Meine Meinung :

    Richter Dittrich, Gellermann und Gebhardt, Amtsgericht Pankow/Weißensee, sollten nie wieder in irgendeiner Form über Kindeswohl zu befinden haben.


    § 42 ZPO - Ablehnung eines Richters
    (1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
    (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
    (3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.


    Das KG Berlin hat hierzu in seinem Beschluss vom 08.06.2006 (Az. 15 W 31/06) wie folgt ausgeführt:
    „Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO ist zu bejahen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden die Unparteilichkeit des Richters nicht mehr gewährleistet erscheint. Für diese Besorgnis müssen Gründe vorliegen, die objektiv, d.h. bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Ablehnenden geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Für die Frage, welche Gründe es rechtfertigen, an der gebotenen Objektivität des Richters zu zweifeln, kann nur ein objektiver Maßstab gelten. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Richter tatsächlich befangen ist; ebenso unerheblich ist es, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.“


    dieses gilt aber nicht für die Richter des Amtsgerichtes Pankow/Weißensee und auf keinen Fall für die Senate 13 und 18 des Kammergerichtes.



    gegen die Richterin Gebhardt liegen über 100 sachliche Gründe für Befangenheit vor, aber sie meint immer noch, verhöhnend, sie habe in den Verfahren nicht unsachlich gehandelt und sie sei nicht befangen. Und Richter, wie die Herren Gellermann und Dittrich sind immer noch der Meinung, man müsse die Kollegin unterstützen und handeln wider Recht und Gesetz.

    In einem Umgangsverfahren der Großeltern mit dem Enkelkind, geführt unter dem Aktenzeichen 22 F 1683/19, wurden gegen die zuständige Richterin Gebhardt durch den Vater und vom Großvater mehrere Ablehnungsanträge eingereicht.
    Großvater :
    3.3.2019
    1.5.2019
    20.7.2019
    Vater :
    3.5.2019
    6.6.2019
    23.7.2019

    die Richter Gebhardt , Dittrich und Gellermann verzögern gemeinsam die Bearbeitung der Ablehnungsverfahren massiv und damit die Bearbeitung des Hauptverfahrens in dem es um vom Kind gewollte und damit dem Kindeswohl dienende Maßnahmen geht. Im Einzelnen :
    Ablehnung 3.3.19 : wird bewußt einem falschen Verfahren zugeordnet, damit wurde mit der Bearbeitung noch gar nicht begonnen (8 Monate Verzug)
    Ablehnung 1.5.19 : mit Schreiben vom 19.11.19 dienstliche Äußerung übergeben (6 Monate Verzug)
    Ablehnung 20.7.19 : mit Bearbeitung nicht begonnen (4 Monate Verzug)
    Ablehnung 3.5.19 : Beschwerde vom 6.6.19 erst Reaktion mit Schreiben vom 27.11.19 (5 Monate Verzug)
    Ablehnung 6.6.19 : noch keine Bearbeitung (5 Monate Verzug)
    Ablehnung vom 23.7.19 : noch keine Bearbeitung (4 Monate Verzug)

    die Richter Gellermann, Dittrich und Gebhardt verzögern Verfahren in Kindschaftssachen massiv und gefährden damit das Kindeswohl.

    der Richter Gellermann übergibt einen Nichtabhilfebeschluß vom 27.11.2019 mit über 5 Monate Verspätung in einer beschleunigt zu behandelnden Sache. Damit wird offen demonstriert, dass kein faires Verfahren gewollt ist.


    Beschluß des Richter Gellermann vom 27.11.19 :


    Der Richter Gellermann weist die Beschwerde vom 6.6.2019 mit Beschluß vom 27.11.19 rechtswidrig und massiv verzögert zurück.

    der Richter Gellermann hat im Beschluß vom 27.5.19 das rechtliche Gehör schon verwehrt, statt dieses zu korrigieren wird diese Verwehrung des rechtlichen Gehörs weiter betrieben. so stellt er jetzt fest :

    In der Sache selbst zeigt die Beschwerde allerdings keinerlei Anhaltspunkte auf, die zu einer Ab- änderung des angefochtenen Beschlusses nötigen. Des Gericht geht im übrigen davon aus. dass es einer weiteren Anhörung zu der nunmehr ergänzend mitgeteilten dienstlichen Stellungnahme der Richterin aus den bereits im Ausgangsbeschluss genannten Gründen nicht bedarf.

    also mit anderen Worten : wozu braucht eigentlich ein Beteiligter das Recht der Stellungnahme zu dienstlichen Äußerungen ?

    Es ergibt sich die Frage, warum der Richter Gellermann nicht gleich die dienstliche Äußerung der Richterin Gebhardt zur Stellungnahme übergeben hat, warum er dieses dann sechs Monate später doch bekannt gibt und dann aber wieder keine Stellungnahme zuläßt.
    warum handelt er nicht einfach, wie die ZPO es vorgibt ?

    Die Betrachtung der Richterin Gebhardt in ihrer Aussage : "Meines Erachtens liegen keine Gründe dafür vor. mich vom Standpunkt eines vernünftigen. objektiven Betrachters aus für befangen zu halten." ist nicht akzeptabel, da sie hiermit nur die zu entscheidenden Richter beeinflusst und es auch nicht ihre Aufgabe ist, dies zu beurteilen. Auch entsteht die Frage, wie hoch muß die Richterin über den Dingen stehen, einfach über 100 sachliche erhebliche Gründe hinwegzugehen.

    Weiterhin wird von der Richterin Gebhardt ausgeführt : " Bei der Auswahl des Verfahrensbeistandes wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Verfahrensbeistand die Familie bereits kennt und dass insbesondere das Kind ihn kennt und zu ihm Vertrauen gefasst hat. So muss es sich nicht mit einer weiteren fremden Person über den Verfahrensgegenstand unterhalten. Die Auffassung des Kindesvaters, dass der Verfahrensbeistand in den Vonıerfahren seinen Aufgaben nicht gerecht geworden ist, wird nicht geteilt. Die Auswahl des Verfahrensbeistands kann auch sinnvollerweise nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Verfahrensbeistand von einem Eltemteil abgelehnt wird, da es seine Aufgabe ist, die Interessen des Kindes unabhängig von denen der Eltern zu vertreten." Dieses wurde aber gerade in den Anträgen bezüglich der Abberufung des Verfahrensbeistandes in Frage gestellt, da eine unabhängige Vertretung des Kindes nicht erfolgte. Aber die Richterin Gebhardt hatte es gar nicht für nötig gehalten, diese Anträge zu bearbeiten und sachlich auf die Gründe einzugehen. Somit ist auch die Meinung des Richters Gellermann, eine Stellungnahme zu solchen unmöglichen Auffassungen sei nicht erforderlich, nicht haltbar und rechtsbeugend.

    Amtsgericht Pankow/Weißensee ist ein Hort der Willkür

    Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, dass
    - das Ablehnungsverfahren 3.5.19 vom Vater unter Aktenzeichen 5 AR 26/19 geführt wird
    - und das Ablehnungsverfahren 1.5.19 vom Großvater auch unter Aktenzeichen 5 AR 26/19 geführt wird
    offensichtlich ist es Absicht.

    - die Richter Dittrich und Gellermann vergeben offensichtlich bewußt doppelt Geschäftszeichen und setzen damit den Keim vermeintlicher Missverständnisse !! -

    Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller die Beschlüsse (z.B. vom 27.5.2019) nicht erhält. damit werden bewußt Nachteile für den Antragsteller geschaffen.

    der Richter Gellermann hat den Beschluß vom 27.11.19 als nicht gesetzlicher Richter entschieden, obwohl er vorsorglich in den Ablehnungsanträgen abgelehnt wurde und im konkreten mit einer Ablehnung vom 21.11.19 abgelehnt war. Somit war er an das Nichthandlungsgebot nach § 47 ZPO gebunden.

    dies zeigt, eine Aufklärung durch das Gericht erfolgt nicht, aber wie man sieht, werden Tatsachen einfach nicht zu Kenntnis genommen.

    weitere Informationen können im Blog Gellermann-Betrug-22f1683-19.rechtsbeugung-richter.de eingesehen werden.

    "Kindeswohl" ist im Amtsgericht Pankow ein Fremdwort ... Es gilt das Motto : es braucht nicht beachtet werden ?


    

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